Produktionsaufträge beinhalten die Anfertigung von Aufnahmen durch den Fotografen im Auftrag des Auftraggebers.
Wird ein Auftrag aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, nicht ausgeführt oder abgesagt, kann dieser ein Ausfallhonorar in Höhe von 50 % des vereinbarten Honorars berechnen, ohne dass es eines Schadensnachweises bedarf. Das Ausfallhonorar erhöht sich auf 100% bei Absagen, die erst innerhalb von 24 Stunden vor dem Shootingtermin erfolgen. Wird ein bereits begonnener Auftrag nicht fertiggestellt, ohne dass dies der Fotograf zu vertreten hat, so steht ihm ebenfalls das volle Honorar zu. Als begonnen gilt ein Auftrag, wenn der Fotograf mit der Ausführung seiner vertraglich geschuldeten Leistung angefangen hat. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen überschritten oder verschoben bzw. aus Gründen wiederholt, die nicht vom Fotografen zu vertreten sind, z.B. bei nachträglich abweichenden Wünschen vom Briefing, schlechtem Wetter, nicht rechtzeitiger Bereitstellung von Produkten, Nichterscheinen der Fotomodelle, Reisegepäckverlust etc., erhöht sich das Honorar im Verhältnis zu dem ursprünglich vereinbarten Honorar. Die Nebenkosten erhöhen sich in diesem Fall nach Aufwand. Alle bereits entstanden Nebenkosten, bereits geleistete Vorbereitungszeiten oder bereits entstandene Kosten und oder Ansprüche von Erfüllungsgehilfen des Fotografen sind in jedem Fall zu 100% zu erstatten.
Archivmaterial sind Aufnahmen, die sich im Archiv des Fotografen befinden und an denen der Fotograf dem Auftraggeber Nutzungslizenzen in jeweils individuell vereinbartem Umfang einräumt.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat
oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz
des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.
Meine AGB als PDF zum Download: AGB AT-Fotografie (PDF)